der
Firma Glas- und Gebäudereinigung Baumgart GmbH, Landecker Straße 2b, 36251 Bad Hersfeld
(im Folgenden: Auftragnehmer)
- Stand: 17.03.2021 –
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für unsere sämtlichen Dienstleistungen und Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Diese sind Bestandteile aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (im Folgenden: Auftraggeber) über die von uns angebotenen Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen an den Auftraggeber, selbst wenn sie nochmals gesondert vereinbart sind.
(2) Von unseren Bedingungen abweichend oder diese ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Sie werden weder durch unser Stillschweigen noch durch die Dienstleistung selbst Vertragsinhalt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Alle unsere Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der jeweilige schriftlich geschlossenen Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme des Geschäftsführers sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(4) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen vor.
(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitskräfte abzuwerben. Bei Verstoß, vereinbaren die Parteien eine Entschädigungszahlung in Höhe von einem Bruttojahresgehalt der abgeworbenen Arbeitskraft.
§ 3 Dienstleistungen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen. Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung ist der Auftraggeber gehalten, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzten. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Wird die Nachbesserung nicht fristgerecht bzw. erfüllungsgemäß erbracht, so sind die übrigen Bestimmungen aus dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden.
(2) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung wird durch das Unternehmen und sein Aufsichtspersonal überwacht.
(3) Die Arbeiten werden grundsätzlich an normalen Arbeitstagen (außer Sonn- und Feiertagen) durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
(4) Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt und warm), den Strom sowie geeignete verschließbare Räume zur Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material, Maschinen, Geräten und dergleichen stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
(5) Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal des Auftragnehmers herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer der § 7.
(6) Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend der ersparten Löhne für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
§ 3a Dienstleistung Winterdienst
(1) Wir verpflichten uns, die im Vertrag/Auftrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Flächen entsprechend den behördlichen Vorschriften nach Erfordernissen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu reinigen und bei Glatteis zu bestreuen.
(2) Die in Prospekten oder ähnlichen (Werbe-) Unterlagen (Homepage) enthaltenen Angaben über leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten und Maschinen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich im Vertrag/Auftrag schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
(3) Die Leistungsdauer einer vollen Winterdienstsaison beginnt am 01. November des laufenden Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt eine volle Winterdienstsaison. Nach Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit verlängert sich die Laufzeit für das kommende Kalenderjahr um eine weitere Saison, wenn der Vertrag nicht bis zum 31. Januar einer laufenden Saison für die kommende Saison schriftlich zu Händen des Auftragsnehmers gekündigt wird.
(4) Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der vertraglich vereinbarten und organisatorisch bedingten Reaktionszeit selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber grundsätzlich keinerlei Einfluss.
(5) Wir sind verpflichtet, während der Wintersaison laut ortsansässiger Satzung für die Schnee- und Eisbeseitigung auf den vertraglich festgelegten Flächen zu sorgen. Bei entsprechender Vorhersage kann durch uns prophylaktisch gestreut werden.
(6) Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt grundsätzlich keine Räumung und/oder Bestreuung der Flächen. Die Arbeiten werden innerhalb der festgelegten Reaktionszeit nach Niederschlagsende aufgenommen. Die Reaktionszeit beginnt mit jeweiligem Niederschlagsende.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Wir sind ohne Verlust unseres Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange uns nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird.
(8) In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) können wir eine regelmäßige sowie termingerechte Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht in unserem Einflussbereich liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Leistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Minderung des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt zur Vermeidung eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen vorzunehmen. Wir werden die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten spätestens 5 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.
§ 4 Zahlung des Entgeltes
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages stellt der Auftragnehmer seine Leistungen jeweils zu letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Art der folgenden Verrechnungen informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Mahnungen werden dem Auftraggeber mit 10,00 € in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen.
(5) Sollten dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser dem Auftragnehmer gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werde können, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.
(6) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegensprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
(7) Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.
(8) Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen des Auftragnehmers nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann der Auftragnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Vorrausetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt jedoch überlassen, die Höhe ihres Anspruches nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommenen Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden in nur geringer Höhe entstanden ist.
§ 5 Aufmaß & Preise
(1) Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln.
(2) Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
(3) Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
(4) Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(5) Der Auftragnehmer kann eine Preisanpassung bei Vorliegen nachfolgender Vorrausetzungen vom Auftraggeber verlangen:
a) Als Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis werden 85% vereinbart.
b) Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so können die vereinbarten Preise unter Nachweis des Grundes durch den Auftragnehmer geändert werden.
c) Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Gebäudereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag maßgebend.
d) Preisänderung, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens am Tage in Kraft, der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist. Tariferhöhungsschreiben, die später als drei Monate nach Abschluss des Tarifvertrages eingehen, können nur vom ersten Tag des Eingangsmonats an berücksichtig werden. Der Eingang eines Tariferhöhungsschreibens ist dem Antragsteller unter Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu bestätigen; in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels oder Emaileingangsdatums entscheidend.
§ 6 Abnahme und Gewährleistung
(1) Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
(2) Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittweise – spätestens 24 Stunden nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
(3) Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung ist der Auftraggeber gehalten, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzten. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Wird die Nachbesserung nicht fristgerecht bzw. erfüllungsgemäß erbracht, so sind die übrigen Bestimmungen aus dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenständen nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
(4) Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
(5) Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
§ 7 Haftung & Haftungsbegrenzung
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(2) Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, haftet der Auftragnehmer auch für Schäden, die ihre sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachen. Obliegt dem Auftragnehmer ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit, so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, der folgenden Haftungshöchstsummen entspricht:
(3) Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung des Auftragnehmers in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrische Anlagen o.ä.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
§ 8 Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen oder Kundendaten Stillschweigen zu bewahren und nicht an unbefugte Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in gleicher welcher Form weiterzugeben.
(2) Vertrauliche Informationen in diesem Sinne sind alle Informationen, die
Information meint sowohl die Daten als auch die mit den Daten versehenen Datenträger.
(3) Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen, Daten und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenen Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm später von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind oder die nach Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber schriftlich auf den Schutz verzichtet.
(4) Der Auftragnehmer wird alle Vorkehrungen treffen, die ein Offenkundig werden gegenüber unbefugten Dritten verhindern. Er schützt und sichert die vertraulichen Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt, zumindest mit der Sorgfalt, mit welcher er eigene vergleichbare Informationen schützt.
(5) Vertrauliche Informationen werden nur an Mitarbeiter oder sonstige Dritte weitergegeben, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit erhalten müssen. Der Auftragnehmer versichert, dass alle Mitarbeiter oder zum Einsatz kommende Dritte ebenfalls eine Verschwiegenheitsverpflichtung unterzeichnet haben.
(6) Die absolute Vertraulichkeit dauert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit auf Dauer an.
(7) Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Auswahl und Aufklärung seiner Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte.
§ 9 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere des DSGVO und dem BDSG (neu) sowie gem. § 31 ff. TKG. Jeder Vertragspartner verpflichtet die auf seiner Seite tätigen Personen gemäß Art. 32 DSGVO schriftlich auf das Datengeheimnis und weist dies dem Vertragspartner auf Anforderung nach. Das Datengeheimnis besteht auch auf Beendigung der Tätigkeit fort. Auftraggeber und Auftragnehmer werden vor Kenntnisnahme Möglichkeit von personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer eine Geheimhaltungsvereinbarung abschließen.
(2) Der Auftragnehmer wird hinsichtlich kennengelernter personenbezogener Daten aus dem Umkreis des Auftraggebers in dessen Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO tätig. Er wird die personenbezogenen Daten daher nur im Rahmen des jeweiligen Vertrags oder anderer schriftlicher Weisungen des Auftraggebers und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen.
§ 10 Vertragsbeginn & Vertragskündigung
(1)Der Vertragsbeginn richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen mit uns ist nach unserer Wahl Bad Hersfeld. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist Bad Hersfeld ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird nach Maßgabe des § 306 BGB nicht berührt.
(3) Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderungen im Bereich des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt.